
Diese Leistung beinhaltet soziale Teilhabe und Teilhabe an Bildung, also: Schulassistenz / Kita-Assistenz, Elternassistenz, soziale Assistenz
und wird in den meisten Bundesländern über Antragsstellung bei den Sozialämtern gewährt.
Schulassistenz kann hier sowohl eine reine Ausgleichsleistung sein, wenn ein Kind bspw. Diabetes hat oder auf einen Rollstuhl angewiesen ist und hierbei Unterstützung benötigt.
Es kann aber ebenso eine zielgerichtete pädagogische Leistung sein, bei der Fachkräfte zum Einsatz kommen. Gleiches gilt bei der Kita-Assistenz.
Elternassistenz kann ebenfalls als reine Nachteils-Ausgleichsleistung verstanden werden, wenn körperliche Beeinträchtigungen bei einem Elternteil vorliegen
und bei der Elternschaft demnach ganz praktisch assistiert wird.
Auch hier kann eine Hilfe pädagogisch zielgerichtet sein, wenn zum Beispiel eine psychische Erkrankung / seelische Behinderung vorliegt,
durch die Unterstützung bei der Elternschaft gewünscht wird. Es sind keine sogenannten „Zwangskontexte“. Eltern können diesen Antrag selbst stellen.
Die Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft kann aus vielfältigen Gründen gewährt werden.
Häufig handelt es sich um konkrete Unterstützung bei der Verselbständigung von Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten,
aber es kann ebenso ein Mensch mit körperlicher Einschränkung diesen Anspruch geltend machen, wenn er bspw. Begleitung bei seiner Freizeitgestaltung wünscht/braucht.